Statuten KMTB
Artikel 1: | Name | ||||||||||
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a) |
Der Kaderverein mechanisch-technischer Berufe ist ein Verein, der gemäss Artikel 60 fortfolgend des schweiz. Zivilgesetzbuches ZGB, geregelt ist. Es ist die Nachfolgeorganisation der Sektion Zentralschweiz des schweizerischen Verbandes diplomierter Mechanikermeister. |
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b) |
Der abgekürzte Name entspricht den Anfangsbuchstaben und heisst KMTB. | |||||||||
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c) |
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. |
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In der Folge wird nur die männliche Form der Berufe und Funktionen geschrieben. Dies geschieht zu Gunsten der besseren Lesbarkeit. Der Verein ist für beide Geschlechter offen. |
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Artikel 2: |
Sitz |
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Der Sitz des Vereins entspricht jeweils dem Wohnort des Präsidenten. | |||||||||||
Artikel 3: | Organisation | ||||||||||
Die Organe des KMTB sind: | |||||||||||
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1. |
Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung; kurz GV) |
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2. |
Der Vorstand |
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3. |
Die Rechnungsprüfungskomission |
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Artikel 4: |
Zweck |
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Der Verein bezweckt: | |||||||||||
1. |
Weiterbildung durch Betriebsbesichtigungen, Kurse, Seminare usw. |
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2. |
Erfahrungsaustausch |
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3. |
Kontakte mit anderen Organisationen schaffen. |
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4. |
Pflege der Kameradschaft. |
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5. |
Beschaffen und weitergeben von Informationen über Berufe und Weiterbildung. |
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Artikel 5: | Mitgliedschaft | ||||||||||
a) | Aktivmitglieder | ||||||||||
1. | eidg. dipl. Mechanikermeister oder eidg. dipl. Elekromechanikermeister | ||||||||||
2. | Fertigungsfachmann | ||||||||||
3. | Technischer Unternehmensleiter (Vormals eidg. dipl. Mechanikermeister) | ||||||||||
4. | TS mechanisch - technischer Ausrichtung | ||||||||||
5. | Industriemeister | ||||||||||
6. |
Durch die GV gewählte Personen, mit mechanisch-technischem Hintergrund Vorausetzung ist die, bestandene, beglaubigte Abschlussprüfung |
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b) | Ehrenmitglieder | ||||||||||
1 . | Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag an den Vorstand und | ||||||||||
durch Genehmigung der GV des Vereins erteilt. | |||||||||||
2. | Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht, | ||||||||||
bezahlen aber keinen Jahresbeitrag. | |||||||||||
c) | AHV - Bezüger | ||||||||||
1. | Mitglieder, welche das AHV-Alter erreicht haben, bleiben Mitglied des Vereins. | ||||||||||
2. | Sie bezahlen einen reduzierten Betrag. | ||||||||||
3. | Die oben erwähnten Punkte treten im darauf folgenden Jahr der offiziellen Pensionierung ein. | ||||||||||
d) | Ausserordentliche Mitgliedschaft | ||||||||||
1. | Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht, sind jedoch berechtigt, an allen Veranstaltungen beizuwohnen. | ||||||||||
Artikel 6: | Leitung des Vereins | ||||||||||
a) | Der Vorstand: | ||||||||||
1. | Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. | ||||||||||
Der Vorstand wird von der GV gewählt. | |||||||||||
2. | Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. | ||||||||||
3. | Der Vorstand setzt sich mindesten aus je einem | ||||||||||
Präsidenten, Aktuar, und Kassier zusammen. | |||||||||||
Die Mitglieder und der Präsident werden von der GV gewählt. | |||||||||||
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. | |||||||||||
4. | Der Vorstand leitet die Geschäfte, ruft zur GV auf und führt | ||||||||||
deren Beschlüsse aus. | |||||||||||
6. | Der Vorstand tritt nach eigenem Ermessen zusammen. | ||||||||||
Der Präsident ruft zur Vorstandssitzung unter Angabe der Traktanden. Zur Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesen sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
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7. | Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre und kann auf Antrag oder Beschluss der GV gekürzt werden. | ||||||||||
Eine Wiederwahl erfolgt durch die GV. | |||||||||||
b) | Die Generalversammlung | ||||||||||
1. | Die GV wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr schriftlich unter Traktandenangabe einberufen. | ||||||||||
2. | Die ordentliche GV wird im Frühling einberufen. Die Einladungen müssen mindestens 21 Tage im Voraus verschickt werden. | ||||||||||
3. | Eine ausserordentliche GV muss einberufen werden, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet, oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% der Vereinsmitglieder, Frist 4 Wochen ab Eingang des Begehrens. | ||||||||||
4. | Anträge für die GV sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich einzureichen. | ||||||||||
c) | Beschlüsse der GV | ||||||||||
1. | Genehmigung des Protokolls der letzten GV, des Jahresberichts und der Rechnung. | ||||||||||
2. | Wahl der Stimmenzähler, des Vorstandes, und der Rechnungsrevisoren. | ||||||||||
3. | Mutationen | ||||||||||
4. |
Beschlussfassung des Jahresprogramms | ||||||||||
5. | Festsetzung der Jahresbeiträge | ||||||||||
6. | Änderung der Jahresbeiträge | ||||||||||
7. | Anträge und verschiedenes | ||||||||||
8. | Datum der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (GV) | ||||||||||
Die GV des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der eingeschriebenen, stimmfähigen Mitglieder anwesend sind. | |||||||||||
Es gilt die Stimmenmehrheit ( Majorz-System) bei Stimmengleichheit entscheidet die | |||||||||||
Stimme des Präsidenten. Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern die GV nicht eine geheime Abstimmung verlangt. | |||||||||||
Die Auflösung des Vereins benötigt die Zustimmung von 2/3 der eingeschriebenen Mitglieder | |||||||||||
d) | Finanzen | ||||||||||
1. | Die Finanzen werden vom Kassier geregelt und von zwei an der GV | ||||||||||
gewählten Revisoren geprüft. | |||||||||||
2. | Der Kassier hat die jährliche Abrechnung zur Genehmigung vorzuweisen. | ||||||||||
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember. | |||||||||||
3. | Die Amtszeit der Rechnungsrevisoren dauert zwei Jahre, sie sind um ein Jahr versetzt zu wählen. | ||||||||||
4. | Die Mitgliederbeiträge müssen bis 30.September des laufenden | ||||||||||
Jahres bezahlt werden. | |||||||||||
5. | Entschädigungen an den Vorstand werden von der GV festgelegt. | ||||||||||
6. | Bei einer Auflösung des Vereins, fällt das Vermögen den eingeschriebenen | ||||||||||
Mitgliedern zu. | |||||||||||
e) | Austritte | ||||||||||
1. | Austritte können nur schriftlich auf Ende Jahr, Kündigungsfrist 1. Monaterfolgen. Mitglieder, welche keinen schriftlichen Austritt erteilen, bleiben weiterhin Mitglieder und sind gesetzlich Beitragspflichtig. | ||||||||||
2. | Der Vorstand kann Mitglieder, die ihrer finanziellen Pflicht nicht nachkommen, von der Mitgliedschaft ausschliessen. | ||||||||||
Artikel 7: | Rechtsverbindlichkeit | ||||||||||
1. | Rechtsverbindliche Unterschriften des Vereins besitzen der Präsident und der Vize-Präsident, kollektiv mit dem Aktuar oder dem Kassier. | ||||||||||
2. | Eine Haftung übernimmt einzig und allein das Vermögen des Vereins. | ||||||||||
Artikel 8: | Änderungen | ||||||||||
1. | Die vorliegenden Statuten können jederzeit auf Antrag des Vorstandes | ||||||||||
oder der Vereinsmitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. | |||||||||||
Artikel 9: | Streitigkeiten | ||||||||||
1. | Bei streitigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. | ||||||||||
2. | Die Streitparteien verzichten ausdrücklich auf die Betretung des | ||||||||||
Rechtsweges und die Benützung der Presse. | |||||||||||
3. |
Gerichtsstand ist der Wohnort des Präsidenten. | ||||||||||
Artikel 10: | Inkrafttretung | ||||||||||
Die vorliegenden Statuten werden nach dem Austritt der Sektion Zentralschweiz | |||||||||||
aus dem Schweizerischen Verband diplomierter Mechanikermeister auf | |||||||||||
den 31. 12.2004 an der Mitgliederversammlung vom 14. Januar 2005 | |||||||||||
beschlossen und treten rückwirkend auf den 01.01.2005 in Kraft. | |||||||||||
Luzern, den14. Januar 2005 | |||||||||||
Kaderverein mechanisch- technischer Berufe | |||||||||||
Der Präsident | Der Aktuar | ||||||||||
Josef Blättler | Anton Thalmann | ||||||||||
Anhang 1 : | Prämie für Mitgliederwerbung | ||||||||||
Jedem Mitglied wird 50% eines Jahresbeitrages erlassen, wenn es ein neues Mitglied in den Verein bringt.
Diese Prämie wird in diesem Jahr fällig, in dem das Neumitglied den ersten Jahresbeitrag entrichtet. Es sind pro Jahr max. 2 Prämien kumulierbar.
Der Vorstand ist von dieser Prämienreglung ausgeschlossen.
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Gültigkeit: Ab 01.01.2007 bis zur Aufhebung oder Änderung durch die GV.
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Anhang 2 : |
Aktivmitglieder |
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Zu den in den Statuten unter Artikel 5a genannten Aktivmitglieder werden zusätzlich Personen zugelassen, die eine technische Weiterbildung vorweisen können welche mindestens 600 Lektionen umfasst. Voraussetzung: bestandene, beglaubigte Abschlussprüfung Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Gültigkeit: Ab 1.1.2015 bis zur Aufhebung oder Änderung durch die GV. Durch die GV genehmigt am 16.01.2015 |
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